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Bildungsscheck
Machen Sie, dass Sie weiterkommen!
Intensivierung des lebensbegleitenden Lernens, Stimulierung betrieblicher und privater Bildungsinvestition, Verbesserung betrieblicher und überbetrieblicher Beschäftigungsfähigheit und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen: Diese Intention verfolgt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Förderinstrument „Bildungsscheck“. Dieses Angebot geht über die reine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen hinaus: Ihnen stehen geschulte Berater in Ihrer Region zur Seite, die gemeinsam mit Ihnen den betrieblichen oder alternativ den individuellen Weiterbildungsbedarf in einem persönlichen Gespräch ermitteln.
Informationen für Unternehmen und Beschäftigte
1.) Wer kann einen Bildungsscheck in Anspruch nehmen?Beschäftigte in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (ausgenommen: Öffentlicher Dienst) Als zum Empfang eines Bildungsschecks berechtigte Beschäftigte im Sinne der Bildungsscheckförderung gelten:
- Lohn- und Gehaltsempfänger bzw. -Empfängerinnen
- Geringfügig Beschäftigte, z.B. auf 400-Euro-Basis
- Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit
- Mithelfende Familienangehörige
- Berufsrückkehrer/Innen
2.) Sind ausschließlich Beschäftigte berechtigt, eine Bildungsberatungsstelle aufzusuchen, oder kann dies auch ein Unternehmen tun?Beim Bildungsscheck ist sowohl ein individueller als auch ein betrieblicher Zugang möglich. Individueller Zugang bedeutet, dass ein Beschäftigter eine Bildungsberatungsstelle aufsucht, um mit dieser eine personenbezogene Bildungslaufbahnberatung durchzuführen. Beim betrieblichen Zugang kann ein Personalverantwortlicher eines Unternehmens eine Beratung bei einer regionalen Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Ziel dieser Beratung ist die gemeinsame Feststellung des betriebsspezifischen Weiterbildungsbedarfs. Die Bildungsschecks werden dem Personalverantwortlichen nach erfolgreicher Beratung ausgehändigt, der diese wiederum an die entsprechenden Mitarbeiter weiterleitet. 3.) Welche Weiterbildungen sind im Rahmen des Bildungsschecks förderfähig? Förderfähige Weiterbildungen sind z.B.:
- Sprach- und EDV-Kurse
- Schlüsselqualifikationen (Rhetorik, Stressbewältigung am Arbeitsplatz etc.)
- Lern- und Arbeitstechniken
- Medienbildung
- CNC-Schulungen
- Schweißerlehrgänge
4.) Welche Weiterbildungen sind von der Förderung ausgeschlossen? Bildungsschecks dürfen nicht ausgestellt werden für:
- Arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen, wie z.B. Maschinen-bedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen
- Kurse, die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundenachweise notwendig sind oder dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen
- Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen
- Weiterbildungsangebote, die dem Grunde nach staatlich gefördert werden können, insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - (sog. Meister-BAföG) oder nach § 79 SBG III
5.) Welche Voraussetzungen sind an die Aushändigung eines Bildungsschecks geknüpft?
- Keine Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Weiterbildung im laufenden und vorherigen Kalenderjahr Weiterbildung im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens sowie im Rahmen des Bildungsscheckverfahrens nicht förderfähige Weiterbildung gelten nicht als betrieblich veranlasst im Sinne dieser Regelungen.
Dies bedeutet für Sie folgendes: Wenn Sie bereits einen Bildungsscheck eingelöst haben, ist dies kein Ausschlusskriterium für die Inanspruch-nahme eines weiteren Bildungsschecks. Darüber hinaus dürfen Sie auch dann einen Bildungsscheck erhalten, wenn Sie im laufenden und vorherigen Kalenderjahr eine betrieblich veranlasste Maßnahme besucht haben, die ohnehin nicht förderfähig wäre (z.B. Maschinenbedienerschulung; s. auch Punkt 4).
- Bildungsberatung bei einer regionalen Bildungsberatungsstelle Die für die Region Siegen-Wittgenstein und Olpe zugelassenen Beratungsstellen finden Sie hier.
- Förderfähige Weiterbildungsmaßnahme
- „Anerkannter“ Weiterbildungsanbieter Diese Bewertung wird von den regionalen Bildungsberatungsstellen nach bestimmten Kriterien vorgenommen.
6.) In welcher Höhe werden die Kosten für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme bezuschusst?
- Bei dem Förderinstrument „Bildungsscheck“ handelt es sich um eine Anteilfinanzierung. Es werden 50 Prozent der nachgewiesenen Teilnahme- und Prüfungsentgelte, jedoch max. 750 Euro pro Bildungsscheck, bezuschusst.
7.) Wie gestaltet sich das Verfahren?
- Das Unternehmen oder der bzw. die Beschäftigte nehmen Kontakt zu einer zugelassenen Beratungsstelle auf und vereinbaren mit dieser einen Termin (Die in der Region Siegen-Wittgenstein und Olpe zugelassenen Stellen finden Sie hier ). Die Beratungsstelle stellt nach einer Weiterbildungsberatung den bzw. die Bildungsschecks aus, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Der Bildungsscheck nennt den Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme und listet mehrere Weiterbildungsanbieter auf, die entsprechende Kurse anbieten.
- Der Bildungsscheckinhaber bzw. die Bildungsscheckinhaberin oder das Unternehmen buchen bei einem der auf dem Scheck aufgeführten Weiterbildungsanbieter das Weiterbildungsangebot.
- Dabei begleicht das Unternehmen oder der bzw. die Beschäftigte dem Weiterbildungsanbieter die Hälfte, maximal 750 Euro, der Kursgebühr durch den Bildungsscheck und zahlt die restlichen Gebühren selbst ein.
- Den Bildungsscheck rechnet der Weiterbildungsanbieter anschließend bei dem regional zuständigen Versorgungsamt ab. Für die Region Siegen-Wittgenstein und Olpe ist das Versorgungsamt Soest zuständig. Die Fördersumme wird zeitnah erstattet.
Schaubild zum Verfahren
8.) Wer sind die Zuwendungsempfänger beim Bildungsscheck?
- Zuwendungsempfänger sind die Weiterbildungsanbieter, bei denen der Bildungsscheck eingelöst wird.
9.) Ergänzende Informationen zum Förderinstrument „Bildungsscheck“
- Bei der Inanspruchnahme des Bildungsschecks gibt es keine quantitative Begrenzung. Ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte kann somit während der Programmlaufzeit mehrere Bildungsschecks erhalten.
- Bildungsschecks sind nicht auf andere Personen übertragbar.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einlösung des Bildungsschecks.
- Eine ausführliche Gesamtübersicht über häufig gestellte Fragen zu dem o.g. Förderinstrument und entsprechende Antworten sind in einer sog. FAQ-Liste zusammengestellt. Diese ist in der Rubrik „Downloads zum Förderinstrument“ eingestellt.
Informationen für Weiterbildungsanbieter
1.) Wie gestaltet sich das Verfahren?
- Das Unternehmen oder der bzw. die Beschäftigte nehmen Kontakt zu einer zugelassenen Beratungsstelle auf und vereinbaren mit dieser einen Termin (Die in der Region Siegen-Wittgenstein und Olpe zugelassenen Stellen finden Sie hier ). Die Beratungsstelle stellt nach einer Weiterbildungsberatung den bzw. die Bildungsschecks aus.
Der Bildungsscheck nennt den Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme und listet mehrere Weiterbildungsanbieter auf, die entsprechende Kurse anbieten.
- Der Bildungsscheckinhaber bzw. die Bildungsscheckinhaberin oder das Unternehmen buchen bei einem der auf dem Scheck aufgeführten Weiterbildungsanbieter das Weiterbildungsangebot.
- Dabei begleicht das Unternehmen oder der Beschäftigte dem Weiterbildungsanbieter die Hälfte, maximal 750 Euro, der Kursgebühr durch den Bildungsscheck und zahlt die restlichen Gebühren selbst ein.
- Den Bildungsscheck rechnet der Weiterbildungsanbieter anschließend bei dem regional zuständigen Versorgungsamt ab. Für die Region Siegen-Wittgenstein und Olpe ist das Versorgungsamt Soest, Heinsbergplatz 13, 59494 Soest, zuständig. Die Fördersumme wird zeitnah erstattet.
Schaubild zum Verfahren
2.) Was ist bei einer Kursanmeldung, bei der ein Bildungsscheck vorgelegt wird, zu beachten?
- Von den Weiterbildungsanbietern muss in die mit den Bildungsscheckinhabern und -inhaberinnen abzuschließenden Verträge (=Anmeldungen) folgende Klausel aufgenommen werden:
„Diese Anmeldung (der Vertrag) wird erst rechtswirksam, wenn dem Weiterbildungsanbieter ein Zuwendungsbescheid zur Erstattung von 50 Prozent der Teilnahme- und Prüfungsgebühren (max. 750 Euro) von der zuständigen Bewilligungsbehörde ausgestellt wurde.“
- Wichtige Information: Fehlt diese Klausel, dann muss die Bewilligungsbehörde den Antrag wegen förderschäd-lichen Verstoßes gegen das Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ablehnen.
3.) Wo finde ich als Weiterbildungsanbieter die Antragsformulare zur Erstattung sowie die Adresse des für mich zuständigen Versorgungsamtes?
4.) Gibt es ein Merkblatt, auf dem die für Weiterbildungseinrichtungen relevanten Informationen zum Förderinstrument „Bildungsscheck“ zusammengefasst sind?
5.) An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Förderprogramm, zur Programmumsetzung, zur Fördertechnik und zu fachlichen Fragen habe?
6.) Wo sind die für die Abrechnung des Bildungsschecks erforderlichen Unterlagen eingestellt?
Ansprechpartner in der Regionalagentur
- Antje Sassmanshausen Telefon 0271 333 1172
- Elvira Schmengler Telefon 0271 333 1283
Downloads für Beschäftigte und Unternehmen
Links zum Förderinstrument
weiterer wichtiger Link
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